FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2015
3 K 3252/12
Normen:
BewG § 9 Abs. 2; BewG § 198; BewG § 178; BewG § 179; BGB § 1094 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2016, 790

Bedarfsbewertung eines Grundstücks Würdigung eines zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts eingereichten Sachverständigengutachtens Vorkaufsrecht als wertmindernder Umstand

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 3 K 3252/12

DRsp Nr. 2016/78

Bedarfsbewertung eines Grundstücks Würdigung eines zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts eingereichten Sachverständigengutachtens Vorkaufsrecht als wertmindernder Umstand

1. Ob ein zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegtes Sachverständigengutachten den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des FA und ggf. der Gerichte. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden kann. Etwaige Lücken im Gutachten können vom FA und vom FG selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist. 2. Auch nach der Neuordnung der Bedarfsbewertung ab dem Jahre 2009 ist ein Vorkaufsrecht grundsätzlich nur dann als wertmindernde Belastung berücksichtigungsfähig, wenn es zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt ist. 3. Ein durch Auflassungsvormerkung abgesichertes Vorkaufsrecht eines Bundeslands, das mit einem Festpreis für den Grund und Boden verbunden ist, ist ein Umstand, der den Preis beeinflusst, und daher bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BewG durch einen entsprechenden Abschlag vom Verkehrswert des unbelasteten Grund und Bodens zu berücksichtigen.