BayObLG - Beschluss vom 23.05.2001
1Z BR 10/01
Normen:
BGB § 133, § 2065 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 200
Vorinstanzen:
LG München 1 16 T 18695/00 ,
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 64 VI 604/00

Bedeutung der Ankündigungsfrist im Vorbescheid

BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 10/01

DRsp Nr. 2001/11796

Bedeutung der Ankündigungsfrist im Vorbescheid

»1. Zur Bedeutung der Ankündigungsfrist im Vorbescheid.2. Zur Auslegung eines Testaments, mit dem die Erblasserin die "Diakonissen in S." zu ihren Erben eingesetzt hat, wenn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in S. keine Diakonissen mehr tätig waren.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2065 ; FGG § 19 ;

Gründe:

I.

Die im Alter von 84 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Sie stand seit 5.10.1999 unter Betreuung. Die Beteiligte zu 1 ist ihre Schwester, die Beteiligte zu 2 ihre Nichte. Die Beteiligte zu 5 ist Nachlasspflegerin. Die Erblasserin verfaßte ein auf den 30.12.1982 datiertes privatschriftliches Testament, das in dem von ihr seit 1994 angemieteten Banksafe aufgefunden wurde. Das Testament lautet auszugsweise:

Ich... vererbe mein ganzes Vermögen... den Diakonissen in S.

Die andere Seite des Schriftstücks enthält mit "Mein Testament" überschriebene privatschriftliche Erklärungen der Erblasserin ohne Datumsangabe, die ebenfalls die Erbeinsetzung der Diakonissen in S. enthalten und im übrigen nur unwesentlich von der letztwilligen Verfügung vom 30.12.1982 abweichen. Der Reinnachlass beträgt DM 663049,30.