Der Beklagte zu 1 veranstaltete am 12.6.1991 im W-Stadion in D ein Leichtathletik-Sportfest (Leichtathletik-Gala 1991). Als Ausrichter hatte der Beklagte zu 2 mit der Stadt D einen Benutzervertrag für das Stadion geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 5.5.1991 (Bl. 43 ff GA) Bezug genommen. Der Kläger nahm als Betreuer von zwei Sportlerinnen an der Veranstaltung teil.
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