OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.1997
22 U 208/96
Normen:
BGB § 852 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)351f-g
OLGReport-Düsseldorf 1998, 36
VersR 1999, 68
VersR 1999, 69
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2/96

Beendigung der Verjährungshemmung wegen Einschlafens der Verhandlungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 22 U 208/96

DRsp Nr. 1997/4547

Beendigung der Verjährungshemmung wegen Einschlafens der Verhandlungen

»1. Die Hemmung der Verjährung nach § 852 II BGB endet, wenn der Verletzte die Verhandlung mit dem angeblichen Schädiger einschlafen läßt.2. Wenn der angebliche Schädiger mitteilt, er habe seinen Haftpflichtversicherer mit der Prüfung des Sachverhalts beauftragt, er werde in Kürze auf die Sache zurückkommen, und der Verletzte einen Monat später dringend nachfragt, wie weit die Angelegenheit gediehen sei, ist dessen nächster Schritt zur Verfolgung der vermeintlichen Ansprüche spätestens bis zum Ende des nächsten Monats zu erwarten, so daß danach ein Einschlafen der Verhandlungen anzunehmen ist.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Beklagte zu 1 veranstaltete am 12.6.1991 im W-Stadion in D ein Leichtathletik-Sportfest (Leichtathletik-Gala 1991). Als Ausrichter hatte der Beklagte zu 2 mit der Stadt D einen Benutzervertrag für das Stadion geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 5.5.1991 (Bl. 43 ff GA) Bezug genommen. Der Kläger nahm als Betreuer von zwei Sportlerinnen an der Veranstaltung teil.