OLG Hamm - Beschluss vom 23.11.2023
15 W 231/23
Normen:
BGB § 2368; FamFG § 354;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 71
MDR 2024, 239
NJW-RR 2024, 215
ZEV 2024, 99
FGPrax 2024, 32
ErbR 2024, 278
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 158 VI 1110/23

Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens als Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses

OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 15 W 231/23

DRsp Nr. 2024/267

Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens als Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Die Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens kann zum Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses gemacht werden (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung und Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2018 - 2 W 95/18 - und KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2021 - 19 W 82/21)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß dem Antrag der Beteiligten vom 16. Mai 2023 (UVZ-Nr. N01/2023 des Notars N. in H.) erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Normenkette:

BGB § 2368; FamFG § 354;

Gründe

Die Erblasserin errichtete drei privatschriftliche Testamente.

In ihrem Testament vom 14. Februar 2010 setzte sie die Y. Stiftung mit Sitz in E. als Erbin ein und ordnete Testamentsvollstreckung an. Zur Testamentsvollstreckerin zur Abwicklung des Nachlasses berief sie die Beteiligte. Die Erblasserin befreite die Testamentsvollstreckerin "soweit gesetzlich zulässig, von allen Beschränkungen, insbesondere denen des § 181 BGB ".

Mit Einzeltestament vom 17. Oktober 2010 änderte und ergänzte sie das Testament vom 14. Februar 2010.