OLG Hamm - Urteil vom 03.12.2001
8 U 131/00
Normen:
BGB § 181 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 30
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 30.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 503/99

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2001 - Aktenzeichen 8 U 131/00

DRsp Nr. 2002/17387

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

»In der GmbH & Co KG muss dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bei Vertretung der KG durch die KG selbst erteilt werden; eine Befreiung durch die Gesellschafterversammlung der GmbH reicht nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 181 ;

Tatbestand:

Der Ehemann der Beklagten, der Zeuge Sch hatte im April 1992 von einer Erbengemeinschaft M den unbebauten Grundbesitz "L.s Feld" in einer Gesamtgröße von ca. 22.500 Qudratmetern erworben, bestehend im wesentlichen aus den sog. Grundstücken A, B und C. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Projektentwicklungsgesellschaft, die im Zuge der Vermarktungsbemühungen des genannten Zeugen mit diesem in Kontakt kam. Es kam schließlich dazu, dass der Zeuge am 23.3,1995 in notarieller Form Verkaufsangebote für die Grundstücke zugunsten der Klägerin oder von ihr benannter Dritter abgab. In der Folgezeit wurden die Grundstücke A und C gemeinsam überplant und anschließend verkauft.