BGH - Beschluss vom 19.09.2012
XII ZB 587/11
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
FamRB 2013, 13
FamRZ 2013, 123
Vorinstanzen:
AG Arnstadt, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 28/11
OLG Jena, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 WF 493/11

Befugnis der Staatskasse zur Beschwerde i.R.e.Verfahrenskostenhilfebewilligung; Erreichen einer Zahlungsanordnung nach § 120 ZPO als allein mögliches Ziel der Beschwerde der Staatskasse

BGH, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen XII ZB 587/11

DRsp Nr. 2012/20993

Befugnis der Staatskasse zur Beschwerde i.R.e.Verfahrenskostenhilfebewilligung; Erreichen einer Zahlungsanordnung nach § 120 ZPO als allein mögliches Ziel der Beschwerde der Staatskasse

a) Die Staatskasse ist gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO auch dann zur Beschwerde befugt, wenn ihrem Vortrag nach der Antragsteller, dem Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist, aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme der Kosten der Verfahrensführung in der Lage ist.b) Ziel einer solchen Beschwerde kann allerdings nur sein, eine Zahlungsanordnung nach § 120 ZPO zu erreichen, nicht aber die Versagung der Verfahrenskostenhilfe an sich (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW RR 2010, 494 und BGHZ 119, 372).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Staatskasse wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfebewilligung.