BVerfG - Beschluss vom 23.08.2010
1 BvR 1632/10
Normen:
FamFG § 10 Abs. 2; FamFG § 10 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1797
ZEV 2011, 36
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 14.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 370/09

Befugnis zur Vertretung von Beteiligten in einem Erbscheinsverfahren durch gewerbliche Erbenermittler

BVerfG, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 1632/10

DRsp Nr. 2010/16070

Befugnis zur Vertretung von Beteiligten in einem Erbscheinsverfahren durch gewerbliche Erbenermittler

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

FamFG § 10 Abs. 2; FamFG § 10 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Befugnis gewerblicher Erbenermittler, Beteiligte in einem Erbscheinsverfahren zu vertreten.

1.

Der Beschwerdeführer ist als Erbenermittler tätig und befasst sich hierbei mit der Suche von Erben sowie dem Nachweis von deren Erbberechtigung.

Dem Ausgangsverfahren liegt zugrunde, dass ein gerichtlich bestellter Nachlasspfleger den Beschwerdeführer und einen weiteren Erbenermittler mit der Ermittlung der Erben eines im Jahr 2000 verstorbenen britischen Staatsangehörigen beauftragte. Die ermittelte Erbengemeinschaft besteht einschließlich einiger nachverstorbener Erben aus 16 Personen, die sich untereinander teilweise nicht kennen, sich zumindest teilweise dauerhaft im Ausland aufhalten und über keine Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.