SchlHOLG - Beschluss vom 20.06.2016
3 Wx 96/15
Normen:
BGB § 1944;
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 VI 27/15

Beginn der Frist für die Ausschlagung der ErbschaftKenntnis vom Berufungsgrund bei gesetzlicher Erbfolge

SchlHOLG, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen 3 Wx 96/15

DRsp Nr. 2016/18262

Beginn der Frist für die Ausschlagung der Erbschaft Kenntnis vom Berufungsgrund bei gesetzlicher Erbfolge

1) Die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 1 BGB beginnt erst dann zu laufen, wenn der Erbe nicht nur Kenntnis von dem Erbfall sondern auch von dem konkreten einschlägigen Berufungsgrund (Gesetz, letztwillige Verfügung oder Erbvertrag) hat.2) Im Fall gesetzlicher Erbfolge ist Kenntnis vom Berufungsgrund dann anzunehmen, wenn dem Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen und seiner subjektiven Sicht keine begründete Vermutung hat oder haben kann, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist. Abgerissene Familienbande können es aus der Sicht des Erben nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Erblasser ihn durch letztwillige Verfügung ausschließen wollte und ausgeschlossen hat. Orientierungssätze: Beginn der Ausschlagungsfrist bei abgerissenen Familienbanden zum Erblasser

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 05.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1944;

Gründe

I.