BGH - Urteil vom 25.01.1995
IV ZR 134/94
Normen:
BGB § 2332 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2332 Abs. 1 Kenntnis 1
DB 1995, 2524
DNotZ 1996, 47
DRsp I(174)291Nr. 18
ErbPrax 1995, 228
FamRZ 1995, 421
MDR 1995, 719
NJW 1995, 1157
WM 1995, 593
ZEV 1995, 219
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Landshut,

Beginn der Verjährung der Pflichtteilsansprüche

BGH, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen IV ZR 134/94

DRsp Nr. 1995/3072

Beginn der Verjährung der Pflichtteilsansprüche

»Erkennt der Pflichtteilsberechtigte, daß die Verfügung von Todes wegen wirksam ist und er grundsätzlich Pflichtteilsansprüche geltend machen könnte, steht dem Lauf der Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB nicht entgegen, daß er sich wegen einer unrichtigen Auslegung der letztwilligen Verfügung über das Ausmaß seiner Beeinträchtigung irrt.«

Normenkette:

BGB § 2332 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Sohn der Beklagten. Er ist als einziges Kind aus deren Ehe mit dem am 6. Mai 1984 verstorbenen A. A. (künftig: Erblasser) hervorgegangen. Der Erblasser hatte am 25. November 1979 ein eigenhändiges Testament errichtet, in dem es u.a. heißt:

"Nach meinem Tod gehört alles, was ich besitze, meiner Frau H. A.

... Meine Frau und ich tun alles, um Frieden zu erhalten, denn nach dem Tod meiner Frau H. soll (der Kläger) Haus und Hof und alles, was meine Frau zum Leben nicht braucht, als Erbe erhalten, nach dem Willen meiner Frau H. ..."