BGH - Urteil vom 24.04.1998
V ZR 22/97
Normen:
EGBGB (1986) Art. 225 ; WoModSiG Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, Art. 7 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 1998, 1092
VIZ 1998, 475
WM 1998, 1829
ZEV 1998, 478
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Begriff der Einigung

BGH, Urteil vom 24.04.1998 - Aktenzeichen V ZR 22/97

DRsp Nr. 1998/15900

Begriff der Einigung

»Eine Einigung im Sinne der Überleitungsvorschriften zum Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 = Art. 225 EGBGB; Art. 7 Abs. 2) kann durch Abschluß eines Vergleichs, bei nur einseitigem Nachgeben als deklaratorisches Anerkenntnis, zustande kommen.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 225 ; WoModSiG Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, Art. 7 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ausweislich eines Erbscheins des Amtsgerichts Leipzig vom 10. Dezember 1993 aufgrund des Todes der Vorerbin am 19. Februar 1982 alleinige Nacherbin nach L. w. N. (Erblasser). Mit Beschluß vom 11. Oktober 1993 hat das Amtsgericht einen Erbschein zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Februar 1983 als unrichtig eingezogen, weil die seinerzeit von der Klägerin erklärte Erbausschlagung nicht in der vorgeschriebenen notariell beglaubigten Form vorgenommen worden sei.

Zum Nachlaß des Erblassers gehörte das hier umstrittene, mit einem Mehrfamilienhaus mit Geschäftslokal bebaute Grundstück in L.. Aufgrund des Erbscheins zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik war im Grundbuch am 31. März 1983 Volkseigentum eingetragen und als Rechtsträger der VEB G. L. ausgewiesen worden.