Die Klägerin ist ausweislich eines Erbscheins des Amtsgerichts Leipzig vom 10. Dezember 1993 aufgrund des Todes der Vorerbin am 19. Februar 1982 alleinige Nacherbin nach L. w. N. (Erblasser). Mit Beschluß vom 11. Oktober 1993 hat das Amtsgericht einen Erbschein zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Februar 1983 als unrichtig eingezogen, weil die seinerzeit von der Klägerin erklärte Erbausschlagung nicht in der vorgeschriebenen notariell beglaubigten Form vorgenommen worden sei.
Zum Nachlaß des Erblassers gehörte das hier umstrittene, mit einem Mehrfamilienhaus mit Geschäftslokal bebaute Grundstück in L.. Aufgrund des Erbscheins zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik war im Grundbuch am 31. März 1983 Volkseigentum eingetragen und als Rechtsträger der VEB G. L. ausgewiesen worden.
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