BGH - Urteil vom 01.02.1995
IV ZR 265/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 724
r+s 1995, 126
Vorinstanzen:
Köln,

Begriff der Entwendung; Anforderungen an Schlüssigkeit des Sachvortrags

BGH, Urteil vom 01.02.1995 - Aktenzeichen IV ZR 265/93

DRsp Nr. 1995/9536

Begriff der Entwendung; Anforderungen an Schlüssigkeit des Sachvortrags

1. Eine Entwendung i.S.d. § 12 Abs. 1 Ib AKB ist die widerrechtliche Sachentziehung, die zur wirtschaftlichen Entrechtung des Eigentümers führt. Auf die innere Willensrichtung des Wegnehmenden, insbesondere darauf, ob sich dieser für berechtigt gehalten hat, das Kfz als ihm gehörend wegzunehmen, kommt es nicht an (Senatsurteile BGHZ 79, 54, 60 f.; v. 20.01.93 - IV ZR 277/91 - r+s 1993,169 = VersR 1993, 472). 2. Eine Entwendung i.S.d. § 12 Abs. 1 Ib AKB liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer, dem das Kfz weggenommen worden ist, zwar Eigentümer des Kfz, aber nur treuhänderischer Verwalter des Eigentums für einen Dritten ist. Wenn dieser Dritte das Kfz nach dem Inhalt des Treuhandvertrags jederzeit herausverlangen konnte, liegt keine wirtschaftliche Entrechtung vor. Ansprüche aus dem Treuhandvertrag gehen insoweit auf den Erben über. 3. Sachvortrag ist dann schlüssig und damit erheblich, wenn er Tatsachen beinhaltet, die i.V.m. einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;

Tatbestand: