OLG Bremen - Beschluss vom 05.01.2016
5 W 25/15
Normen:
BGB § 2250 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1968
ZEV 2016, 225
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 VI 637/13

Begriff der nahen Todesgefahr im Sinne von § 2250 Abs. 2 BGB

OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen 5 W 25/15

DRsp Nr. 2016/5802

Begriff der nahen Todesgefahr im Sinne von § 2250 Abs. 2 BGB

Von einer "nahen Todesgefahr" i.S.d. § 2250 Abs. 2 BGB kann nicht gesprochen werden, wenn sich weder objektiv noch aus der subjektiven Sicht der Testamentszeugen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Einschaltung eines Notars nicht mehr möglich ist. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn in einer Großstadt mit über 160 Notaren ein halber Tag abgewartet werden kann, bis es zur Errichtung des sog. Drei-Zeugen-Testaments kommt.

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Nachlassgericht - [...] vom 4. Juni 2015 (34 VI 637/13) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000,00/230.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 2250 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren um die Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten des Antragstellers.