Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Nachlassgericht - [...] vom 4. Juni 2015 (34 VI 637/13) wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000,00/230.000,00 €.
I.
Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren um die Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten des Antragstellers.
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