OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.05.2018
8 W 146/18
Normen:
GBO § 22; GBO § 29; GBO § 51; BGB § 2113;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1793
ZEV 2018, 424
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen GRG
AG Waiblingen, - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Begriff der unentgeltlichen Verfügung im Sinne von § 2113 Abs. 2 BGBRechte des Nacherben bei Veräußerung eines Grundstücks zum Verkehrswert unter Eingehung einer Mietverpflichtung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 8 W 146/18

DRsp Nr. 2018/8863

Begriff der unentgeltlichen Verfügung im Sinne von § 2113 Abs. 2 BGB Rechte des Nacherben bei Veräußerung eines Grundstücks zum Verkehrswert unter Eingehung einer Mietverpflichtung

Orientierungssätze: 1. Eine Verfügung ist im Sinne von § 2113 Abs. 2 BGB unentgeltlich, wenn der Vorerbe - objektiv betrachtet - ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbschaftsmasse bringt und - subjektiv betrachtet - weiß, dass für dieses Opfer keine gleichwertige Gegenleistung zufließt, oder er die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen. 2. Bei der Abwägung von Leistung und Gegenleistung ist dem Vorerben ein Ermessensspielraum zuzubilligen, der regelmäßig nicht überschritten ist, wenn sich die Kaufpreisfindung an einem Wertgutachten des Gutachterausschusses orientiert.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 gegen die am 13.04.2018 erfolgte Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch von XXX durch das Amtsgericht Waiblingen - Grundbuchamt - (Az. WBN036 GRG 1277/2017) wird

zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 200.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 22; GBO § 29; GBO § 51; BGB § 2113;

Gründe

I.