BGH - Urteil vom 08.05.2001
VI ZR 208/00
Normen:
BGB § 852 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2649
MDR 2001, 936
NJW-RR 2001, 1168
NZV 2001, 466
VRS 101, 19
VersR 2001, 1255
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Begriff der Verhandlungen nach § 852 Abs. 2 BGB

BGH, Urteil vom 08.05.2001 - Aktenzeichen VI ZR 208/00

DRsp Nr. 2001/8360

Begriff der Verhandlungen nach § 852 Abs. 2 BGB

»Zum Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Zeuge W. brachte mit seiner landwirtschaftlichen Zugmaschine im Auftrag der Eheleute Wa. Spritzmittel auf deren Radieschenfelder auf. In der Folgezeit gingen die Radieschen ein. Der Zeuge hatte zuvor eigene Felder mit einem von der Beklagten hergestellten landwirtschaftlichen Spritzmittel R. bearbeitet. In dem auf der Zugmaschine montierten Spritzmitteltank befanden sich noch Rückstände von R., als der Zeuge für die Eheleute Wa. tätig wurde.

Die Klägerin ist der Kraftfahrzeug- und Betriebshaftpflichtversicherer des Zeugen W.. Sie hat im Zuge der Schadensregulierung an die Eheleute Wa. vergleichsweise einschließlich Kosten einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.141.437,21 DM gezahlt. Die Eheleute Wa. haben die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.

Die Eheleute Wa. haben am 19. Mai 1992 ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Zeugen W. und die Beklagte beantragt, in dem auch der Sachverständige P. ein Gutachten erstattet hat. Dieses Gutachten ist den Geschädigten am 8. Juli 1992 übermittelt worden.