OLG Hamm - Beschluss vom 18.05.2018
15 W 65/18
Normen:
BGB § 2227;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 225
FamRZ 2019, 70
ZEV 2018, 524
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 796/16

Begriff des Beteiligten i.S. von § 2227 BGBZulässigkeit des Antrags eines Nichterben auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 15 W 65/18

DRsp Nr. 2018/9098

Begriff des Beteiligten i.S. von § 2227 BGB Zulässigkeit des Antrags eines Nichterben auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

Beteiligt i.S. des § 2227 BGB ist nur, wer über ein bloßes wirtschaftliches Interesse hinaus ein materiell-rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat. Dies setzt voraus, dass eigene Rechte bzw. Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können. Eine solche unmittelbare Betroffenheit wird u.a. nicht dadurch begründet, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erblasser Mitgesellschafter einer GmbH war, sich die Testamentsvollstreckung aber nicht auf die Mitgliedschaftsrechte des Erben erstreckt.

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bottrop vom 11. Dezember 2017 dahin abgeändert wird, dass der Antrag des Beteiligten zu 3) auf Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers als unzulässig verworfen wird.

Der Beteiligte zu 3) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Beteiligten zu 1) und 2) durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 95.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2227;

Gründe

I.