FG Münster - Urteil vom 06.12.2001
3 K 8565/97 Erb
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 5 ; ErbStG a. F. (1.1.94 bis 31.12.95) § 13 Abs. 2a ;
Fundstellen:
EFG 2002, 562

Behaltensfrist für den Betriebsvermögensfreibetrag bei vorweggenommener Erbfolge

FG Münster, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 3 K 8565/97 Erb

DRsp Nr. 2002/4640

Behaltensfrist für den Betriebsvermögensfreibetrag bei vorweggenommener Erbfolge

1) Nach § 13a Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes (jetzt § 13a Abs. 5 ErbStG) entfällt der Betriebsvermögensfreibetrag, wenn das übertragene Betriebsvermögen innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert wird. 2) Der Begriff der Betriebsveräußerung ist nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu ermitteln. Eine teilentgeltliche Übertragung ist einheitlich zu beurteilen. 3) Eine unentgeltliche Übertragung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt. Versorgungsleistungen, die anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt werden, stellen dann weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten beim Übernehmer dar.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 5 ; ErbStG a. F. (1.1.94 bis 31.12.95) § 13 Abs. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 Abs. 2 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) a.F. zu gewähren ist.