BGH - Urteil vom 17.06.1998
IV ZR 145/97
Normen:
BGB § 2147 ;
Fundstellen:
BGHR ErbStG (a.F.) § 19 Erbschaftssteuerversicherung 1
NJW-RR 1998, 1297
WM 1998, 1945
ZEV 1998, 383

Behandlung einer Lebensversicherung zur Abdeckung der Erbschaftssteuerschulden

BGH, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen IV ZR 145/97

DRsp Nr. 1998/16395

Behandlung einer Lebensversicherung zur Abdeckung der Erbschaftssteuerschulden

Behandlung einer durch den Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung, die ursprünglich der Abdeckung der Erbschaftssteuerschulden der Erben und Vermächtnisnehmer dienen sollte, nach Aufhebung des Bezugsrechts zugunsten des Finanzamts.

Normenkette:

BGB § 2147 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen sollten nach dem Testament der Erblasserin, der am 13. Mai 1994 verstorbenen E. R., je ein Barvermächtnis von 150.000 DM erhalten. Der Beklagte, der Testamentsvollstrecker, hat ihnen je 108.840 DM gezahlt.

Den Restbetrag in Höhe von jeweils 41.160 DM - das ist die jeweils auf den Vermächtnisbetrag festgesetzte Erbschaftsteuer - nebst Zinsen sowie jeweils weitere Verzugsschadensbeträge verlangen die Klägerinnen mit der vorliegenden Klage.

In ihrem notariellen Testament vom 4. März 1994 hatte die Erblasserin unter Ziffer II für mehr als 20 namentlich aufgeführte Vermächtnisnehmer - darunter die Klägerinnen an erster und zweiter Stelle - Bar- und auch Sachvermächtnisse ausgesetzt, die den Nachlaß aufzehren. Unter II. d) heißt es im Testament "Die Erbschaftsteuer trägt jeder Bedachte selbst". Gemäß Ziffer III. hatte der Beklagte als Testamentsvollstrecker die Nachlaßgrundstücke zu veräußern und die Vermächtnisse zu erfüllen.