BGH - Urteil vom 04.11.1998
VIII ZR 248/97
Normen:
HGB § 92b;
Fundstellen:
BGHR HGB § 92b Hauptberuf 1
DB 1999, 429
MDR 1999, 240
NJW 1999, 639
VersR 1999, 186
WM 1999, 388
ZIP 1998, 2152
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Coburg,

Behandlung eines hauptberuflich tätigen Handelsvertreters als nebenberuflich

BGH, Urteil vom 04.11.1998 - Aktenzeichen VIII ZR 248/97

DRsp Nr. 1999/328

Behandlung eines hauptberuflich tätigen Handelsvertreters als nebenberuflich

»Ein Handelsvertreter, der nach der Verkehrsauffassung hauptberuflich tätig ist, kann nicht durch Parteivereinbarung zum nebenberuflichen Vertreter "herabgestuft" werden.«

Normenkette:

HGB § 92b;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit 1. Juni 1981 zunächst für die Beklagten zu 1) bis zu 3) und zu 5), später auch für die Beklagten zu 4) und 6) (im folgenden: H. -C. Versicherungsgruppe) als Versicherungsvertreterin tätig. In zwei Schreiben der Beklagten zu 1) aus dem Jahre 1981 wird sie als nebenberuflich tätiger "Vertrauensmann der H. -C. " bezeichnet.

Seit 2. November 1982 betrieb die Klägerin mit Billigung der Beklagten zu 1) ein Kundendienstbüro in K. . Die Beklagte zu 1) sagte der Klägerin hierfür mit Schreiben vom 17. September 1982 eine finanzielle Unterstützung für die Anlaufzeit zu. Zugleich brachte sie die Erwartung zum Ausdruck, daß das Kundendienstbüro regelmäßig von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr und - außer mittwochs - von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr für den Kundenverkehr geöffnet sein und daß die Klägerin auch außerhalb der Geschäftszeit den Versicherungsnehmern der Beklagten mit Rat und Tat zur Verfügung stehen werde.