Die Klägerin war seit 1. Juni 1981 zunächst für die Beklagten zu 1) bis zu 3) und zu 5), später auch für die Beklagten zu 4) und 6) (im folgenden: H. -C. Versicherungsgruppe) als Versicherungsvertreterin tätig. In zwei Schreiben der Beklagten zu 1) aus dem Jahre 1981 wird sie als nebenberuflich tätiger "Vertrauensmann der H. -C. " bezeichnet.
Seit 2. November 1982 betrieb die Klägerin mit Billigung der Beklagten zu 1) ein Kundendienstbüro in K. . Die Beklagte zu 1) sagte der Klägerin hierfür mit Schreiben vom 17. September 1982 eine finanzielle Unterstützung für die Anlaufzeit zu. Zugleich brachte sie die Erwartung zum Ausdruck, daß das Kundendienstbüro regelmäßig von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr und - außer mittwochs - von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr für den Kundenverkehr geöffnet sein und daß die Klägerin auch außerhalb der Geschäftszeit den Versicherungsnehmern der Beklagten mit Rat und Tat zur Verfügung stehen werde.
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