OLG Köln - Beschluss vom 26.05.2021
5 U 6/21
Normen:
ZPO 513 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a; BGB §§ 1922 ff.; BGB § 2039;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 154/17

Behandlungsfehler im Rahmen der operativen Versorgung einer Unterschenkelmehrfachfragmentfraktur

OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 5 U 6/21

DRsp Nr. 2024/3316

Behandlungsfehler im Rahmen der operativen Versorgung einer Unterschenkelmehrfachfragmentfraktur

Voll beherrschbare Risiken in einem Krankenhaus liegen grundsätzlich dann vor, wenn eine Gefahrenlage gegeben ist, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 630h Abs. 1 BGB bleibt es dabei, dass der Geschädigte für den von ihm behaupteten Behandlungs- oder Pflegefehler nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig sind. Eine dauerhafte Überwachung eines orientierten Patienten in einem Krankenhaus ist, auch wenn er zuvor in einem verwirrten und unbeholfenen Zustand war, auch bei extrem hoher Sturzgefahr nicht veranlasst.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 2.12.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 154/17 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO 513 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a; BGB §§ 1922 ff.; BGB § 2039;

Gründe

I.