BayObLG - Beschluß vom 22.05.1998
1Z BR 20/98
Normen:
BGB § 2079, § 2281, § 2283, § 2359 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)316a
FamRZ 1998, 1625
NJW-RR 1999, 86
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 7813/97
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 64 VI 7525/96

Beiziehung von Akten eines dritten Verfahrens durch das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren und Anfechtung einer vertraglich bindenden Erbeinsetzung in einem Erbvertrag

BayObLG, Beschluß vom 22.05.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 20/98

DRsp Nr. 1998/16255

Beiziehung von Akten eines dritten Verfahrens durch das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren und Anfechtung einer vertraglich bindenden Erbeinsetzung in einem Erbvertrag

»1. Hat das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren Akten eines dritten Verfahrens beigezogen und will es deren Inhalt für die Entscheidung verwerten, so verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, daß den Beteiligten die Tatsache der Aktenbeiziehung mitgeteilt und ihnen zumindest Gelegenheit gegeben wird, die Akten einzusehen sowie zu den darin enthaltenen Einzelheiten und ihrer Bedeutung für das Erbscheinsverfahren Stellung zu nehmen. Das gilt auch dann, wenn die beigezogenen Akten ein Verfahren betreffen, an dem auch alle Beteiligten des Erbscheinsverfahrens beteiligt waren.2. Die Anfechtung einer vertraglich bindenden Erbeinsetzung in einem Erbvertrag kann auch darauf gestützt werden, daß die unbewußte Erwartung des Erblassers enttäuscht worden ist, zwischen ihm und dem so Bedachten werde es bis zum Lebensende des Erblassers nicht zu einer Zerstörung des persönlichen Vertrauensverhältnisses kommen, die zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führt. Die Feststellung einer solchen Erwartung und ihrer Ursächlichkeit für die Erbeinsetzung setzt jedoch voraus, daß im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die in diese Richtung deuten.«

Normenkette: