BGH - Urteil vom 17.07.1998
V ZR 117/97
Normen:
EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 89
Rpfleger 1998, 510
VIZ 1998, 634
WM 1998, 2205
ZEV 1998, 483
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Neuruppin,

Bemessung der dem Erben gegenüber dem Auflassungsanspruch des Fiskus zu verbleibenden Grundstücksfläche

BGH, Urteil vom 17.07.1998 - Aktenzeichen V ZR 117/97

DRsp Nr. 1998/18469

Bemessung der dem Erben gegenüber dem Auflassungsanspruch des Fiskus zu verbleibenden Grundstücksfläche

»Die Berechtigung aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB ist nicht auf eine Fläche von 500 qm beschränkt. Die Größe des Grundstücks, das dem Erben gegenüber dem Auflassungsanspruch des Fiskus zu verbleiben hat, wird vielmehr durch die zur Benutzung des Wohnhauses und der diesem untergeordneten Nebengebäude und die als Hausgarten bei Ablauf des 15. März 1990 genutzte Fläche bestimmt.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c;

Tatbestand:

Das klagende Land (Kläger) verlangt von der Beklagten zu 1 nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auflassung eines Grundstücks aus der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war E. F. als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Grundbuch eingetragen, die ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen waren. Der Bodenreformvermerk war im Grundbuch eingetragen. E. F. verstarb am 2. April 1988. Sie wurde von ihren Töchtern, den Beklagten, beerbt.