Das klagende Land (Kläger) verlangt von der Beklagten zu 1 nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auflassung eines Grundstücks aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war E. F. als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Grundbuch eingetragen, die ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen waren. Der Bodenreformvermerk war im Grundbuch eingetragen. E. F. verstarb am 2. April 1988. Sie wurde von ihren Töchtern, den Beklagten, beerbt.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|