BGH - Urteil vom 22.10.1986
IVa ZR 143/85
Normen:
BGB §§ 2311, 2312, 2049 ;
Fundstellen:
AgrarR 1987, 109
BGHR BGB § 2049 Landgut 1
BGHR BGB § 2311 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuer 1
BGHR BGB § 2311 Abs. 1 Satz 1 Pflichtteilsanspruch 1
BGHR EGBGB Art. 137 Landgut 1
BGHZ 98, 382
DRsp I(174)229d
MDR 1987, 389
NJW 1987, 1260
WM 1987, 321
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Bemessung des Pflichtteils an einem landwirtschaftlichen Betrieb

BGH, Urteil vom 22.10.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 143/85

DRsp Nr. 1992/3509

Bemessung des Pflichtteils an einem landwirtschaftlichen Betrieb

»a) Bei der Bemessung des Pflichtteils ist die Ertragswertrechnung gemäß §§ 2312, 2049 BGB nicht gerechtfertigt, wenn im Einzelfall nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines Leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person erreicht wird. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es sich um praktisch baureife Grundstücke handelt, die ohne Gefahr für die dauernde Lebensfähigkeit aus dem Landgut herausgelöst werden können (Anschluß an BVerfGE 67, 348). b) Zur Berücksichtigung einer latenten Steuerlast bei der Bewertung von Vermögen für die Pflichtteilsberechnung. c) Bei der Bemessung des Pflichtteils sind auch durch Konfusion erloschene Ansprüche des Erben gegen den Erblasser zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB §§ 2311, 2312, 2049 ;

Tatbestand:

Die Parteien, Halbgeschwister, sind die einzigen Kinder der am 23. Mai 1978 verstorbenen Erblasserin; die Klägerin ist vorehelich geboren, die Beklagte stammt aus der im Jahre 1919 geschlossenen Ehe der Erblasserin mit deren 1974 vorverstorbenen Ehemann.