BGH - Beschluß vom 24.04.1986
BLw 9/85
Normen:
HöfeO § 12 (a. F.); HöfeO § 13 (n. F.);
Fundstellen:
MDR 1986, 1024
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Brakel,

Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

BGH, Beschluß vom 24.04.1986 - Aktenzeichen BLw 9/85

DRsp Nr. 1996/5657

Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

»Zur Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen.«

Normenkette:

HöfeO § 12 (a. F.); HöfeO § 13 (n. F.);

Gründe:

1. Die beiden Antragstellerinnen und die am Verfahren nicht beteiligte Elisabeth R. sind die Schwestern des Antragsgegners. Durch - landwirtschaftsgerichtlich genehmigten - Übergabevertrag vom 5. Januar 1962 übertrug ihre Mutter mit Zustimmung ihres Ehemannes den im Grundbuch von D. Blatt 0104 und Blatt 0135 eingetragenen Hof mit einem damaligen Einheitswert von 15.800 DM auf den Antragsgegner; die Eigentumsumschreibung erfolgte am 2. April 1962. Außer einem Altenteil für seine Eltern übernahm der Antragsgegner die Verpflichtung, an die Antragstellerin zu 2 und Frau R. noch jeweils einen Betrag von 500 DM zur Vervollständigung ihrer Aussteuer zu zahlen. Im übrigen heißt es in § 4 des Vertrags: "Die Geschwister des Erschienenen zu 2 (Antragsgegner) sind durch Vorempfänge von dem elterlichen Vermögen abgefunden." Dabei handelt es sich um Barbeträge von je 3.000 DM sowie um Mobiliar im Werte von je 2.000 DM, die die Schwestern in den Jahren 1955 und 1956 - die Antragstellerin zu 1 dazu noch eine Nähmaschine - als Aussteuer erhalten hatten. Bis zu ihrer Eheschließung hatten die Antragstellerinnen auf dem Hof ohne Vergütung gearbeitet.