Der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 22.5.2018 wird aufgehoben.
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vorschusses durch das Nachlassgericht zum Zweck der Anordnung der von der Beschwerdeführerin beantragten Nachlassverwaltung liegen nicht vor.
Eine solche Pflicht ergibt sich vorliegend entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts weder aus §
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