OLG München - Beschluss vom 23.10.2018
31 Wx 207/18
Normen:
GNotKG § 13; GNotKG § 14; BGB § 1975; BGB § 1981 ff.;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 37
FamRZ 2019, 730
ZEV 2019, 44
Vorinstanzen:
AG München, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 604 VI 8790/17

Berechtigung des Nachlassgerichts zur Anforderung eines Vorschusses zum Zwecke der Anordnung der Nachlassverwaltung

OLG München, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 31 Wx 207/18

DRsp Nr. 2018/18499

Berechtigung des Nachlassgerichts zur Anforderung eines Vorschusses zum Zwecke der Anordnung der Nachlassverwaltung

Zu den Voraussetzungen für die Einforderung eines Vorschusses zum Zweck der Anordnung der von einem Erben beantragten Nachlassverwaltung

Da der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters allein aus dem Nachlass geschuldet wird und der Anspruch sich niemals gegen die Staatskasse richten kann, ist das Nachlassgericht nicht berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Erben anzufordern.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 22.5.2018 wird aufgehoben.

Normenkette:

GNotKG § 13; GNotKG § 14; BGB § 1975; BGB § 1981 ff.;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vorschusses durch das Nachlassgericht zum Zweck der Anordnung der von der Beschwerdeführerin beantragten Nachlassverwaltung liegen nicht vor.

Eine solche Pflicht ergibt sich vorliegend entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts weder aus § 13 GNotKG noch aus § 14 GNotKG.