FG München - Urteil vom 28.04.2021
4 K 1710/19
Normen:
ErbStG a.F. § 13a Abs. 8 Nr. 1 -3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Berücksichtigen der Erklärung eines Steuerpflichtigen auf Optionsverschonung für Anteile an Kapitalgesellschaften bei der Festsetzung der Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 4 K 1710/19

DRsp Nr. 2021/10860

Berücksichtigen der Erklärung eines Steuerpflichtigen auf Optionsverschonung für Anteile an Kapitalgesellschaften bei der Festsetzung der Schenkungsteuer

Tenor

1.

Der Bescheid vom 8. August 2018 über die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 29. Mai 2018 auf Gewährung der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2019 wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 13a Abs. 8 Nr. 1 -3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Erklärung des Klägers auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung (ErbStG) bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen.

1.) 2.)