Der Bescheid vom 8. August 2018 über die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 29. Mai 2018 auf Gewährung der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2019 wird aufgehoben.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Erklärung des Klägers auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung (ErbStG) bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen.
1.) 2.)
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