BayObLG - Beschluss vom 27.07.2001
3Z BR 187/01
Normen:
KostO § 21 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 653
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 14827/00

Berücksichtigung der Bebauung eines Grundstücks bei der Ermittlung des Grundstückswerts bei der Neubegründung eines durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurechts

BayObLG, Beschluss vom 27.07.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 187/01

DRsp Nr. 2001/12501

Berücksichtigung der Bebauung eines Grundstücks bei der Ermittlung des Grundstückswerts bei der Neubegründung eines durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurechts

»Wird ein durch Zeitablauf erloschenes Erbbaurecht im wesentlichen inhaltsgleich neu begründet, bleibt die aufgrund des alten Erbbaurechts erfolgte Bebauung des Grundstücks bei der Ermittlung des Grundstückswerts nur dann außer Betracht, wenn zur Zeit der Bebauung die Neubestellung des Erbbaurechts bereits feststand.«

Normenkette:

KostO § 21 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 war Inhaberin eines am 9.1.1925 bestellten Erbbaurechts an einem 2597 m² großen Grundstück des Freistaates Bayern. Sie hat das Grundstück in Ausübung dieses Rechts mit einem Zweifamilienhaus und Nebengebäuden bebaut. Noch bevor das Erbbaurecht, wie beabsichtigt, verlängert werden konnte, lief es am 31.12.1999 ab.