OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.03.2006
10 W 33/04
Normen:
HöfeO § 13 ; BGB § 242 § 812 Abs. 1 Satz 1 ; LwVG §§ 9 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 586
Vorinstanzen:
AG Papenburg, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Lw 46/03

Berücksichtigung der Steuerbelastung und von Steuerberatungskosten bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruchs nach § 13 HöfeO

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 10 W 33/04

DRsp Nr. 2006/26428

Berücksichtigung der Steuerbelastung und von Steuerberatungskosten bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruchs nach § 13 HöfeO

»1. Bei Berechnung des Nachabfindungsanspruchs nach § 13 HöfeO sind vom Bruttoerlös die Einkommensteuern des Hoferben abzusetzen, die aus bei der Veräußerung realisierten Entnahmegewinnen resultieren und durch die betreffende (Grundstücks -)Veräußerung verursacht worden sind. Diese Steuern gehören zu den abzugsfähigen öffentlichen Abgaben im Sinne des § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO. 2. Steuerberatungskosten, die durch eine nachabfindungspflichtige Grundstücksveräußerung verursacht worden sind und dieser hinreichend klar zugeordnet werden können, können als Abzug aus Billigkeitsgründen nach § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO zu berücksichtigen sein. 3. Gegenanträge des Antragsgegners sind im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren nach §§ 9 ff. LwVG - ebenso wie eine Widerklage im Zivilprozess - zulässig, ihre erstmalige Erhebung im Beschwerdeverfahren ist jedoch grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Beteiligten stimmen einem solchen neuen Antrag zu oder der neue Antrag wird vom Beschwerdegericht zur Erreichung einer abschließenden Regelung der Angelegenheit als sachdienlich zugelassen.«

Normenkette:

HöfeO § 13 ; BGB § 242 § 812 Abs. 1 Satz 1 ; LwVG §§ 9 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.