OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.04.2000
11 Wx 148/99
Normen:
BGB § 1908i Abs. 2 § 1804 ; FGG §§ 65 ff ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 145
MDR 2000, 1439
NJW-RR 2000, 1313
OLGReport-Karlsruhe 2000 321
Rpfleger 2000, 391
ZEV 2000, 458
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 39/99
AG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen XVII G 178/95

Berücksichtigung des Willens des Betreuten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2000 - Aktenzeichen 11 Wx 148/99

DRsp Nr. 2000/8823

Berücksichtigung des Willens des Betreuten

»§ 1804 Satz 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 2 § 1804 ; FGG §§ 65 ff ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist Neffe der Betroffenen und deren Betreuer. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 16.04.1997 wurde sein Aufgabenkreis auf die Bereiche Vermögenssorge und Gesundheitssorge erweitert. Die von ihm am 14.05.1999 vorgelegte Abrechnung für den Zeitraum 15.04.1998 bis 15.04.1999 enthält zwei Überweisungen an Rechtsanwalt B. von insgesamt 6.362,38 DM. Hierbei handelt es sich um Honorarzahlungen für einen von dem Betreuer in eigener Sache geführten Amtshaftungsprozeß gegen das Land.... Zur Rechtfertigung dieser Überweisungen hat der Beschwerdeführer wie folgt vorgetragen: