FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.2015
8 K 380/13
Normen:
EStG § 11 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2017, 592

Berücksichtigung eines Lohnzuflusses bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Einkommensteuerliche Berücksichtigung des Verzichts eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Pensionsansprüche als verdeckte Einlage

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 8 K 380/13

DRsp Nr. 2016/8750

Berücksichtigung eines Lohnzuflusses bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Einkommensteuerliche Berücksichtigung des Verzichts eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Pensionsansprüche als verdeckte Einlage

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr einziger Gesellschafter-Geschäftsführer der X GmbH.

Am 6. November 1989 schlossen der Kläger und die X GmbH (Bl. 11 ff Vertragsakte X GmbH) einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, nach dem der Kläger ein Geschäftsführergehalt in Höhe von monatlich 20.000 DM sowie ein dreizehntes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld erhalten sollte. Zusätzlich wurde die Gewährung einer Tantieme vereinbart, deren Höhe in einer gesonderten Tantiemezusage, ebenfalls vom 6. November 1989 (Bl. 15 Vertragsakte X GmbH) geregelt wurde. Unter 5.6. des Vertrages ("Pension") heißt es wie folgt: "Bei Vollendung des 65. Lebensjahres und Ausscheiden aus der Geschäftsführung erhält Herr Y eine Pension auf Lebenszeit in Höhe von 45% seiner ihm zuletzt gezahlten monatlichen Bezüge."