BGH - Urteil vom 25.03.1998
XII ZR 139/96
Normen:
BGB § 1477 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1477 Abs. 2 Übernahmerecht 2
BGHR BGB § 1477 Abs. 2 Übernahmerecht 3
DNotZ 1999, 140
EzFamR BGB § 1447 Nr. 2
EzFamR aktuell 1998, 203
EzFamR aktuell 1998, 221
FamRZ 1998, 817
FuR 1998, 231
MDR 1998, 657
NJW-RR 1998, 1009
NJWE-FER 1998, 194
ZEV 1998, 231
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Lüdenscheid,

Berücksichtigung von im Zuge der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben zugefallenen Nachlaßgegenständen; Übernahme eines Grundstücks nach durchgeführter Flurbereinigung

BGH, Urteil vom 25.03.1998 - Aktenzeichen XII ZR 139/96

DRsp Nr. 1998/6563

Berücksichtigung von im Zuge der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben zugefallenen Nachlaßgegenständen; Übernahme eines Grundstücks nach durchgeführter Flurbereinigung

»a) Ein Nachlaßgegenstand ist auch dann im Sinne des § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB durch Erbfolge erworben, wenn er einem Miterben im Zuge der Erbauseinandersetzung zugefallen ist und der Miterbe Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben leisten mußte. b) Das Recht eines Ehegatten, bei der Auseinandersetzung einer ehelichen Gütergemeinschaft ein durch Erbfolge erworbenes Grundstück zu übernehmen, wird durch eine nach dem Erwerb durchgeführte Flurbereinigung nicht beeinträchtigt.«

Normenkette:

BGB § 1477 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien heirateten am 15. Dezember 1961. Am 28. Mai 1963 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, mit dem sie Gütergemeinschaft vereinbarten. Mit notarieller Urkunde ebenfalls vom 28. Mai 1963 übertrugen die Eltern der Klägerin ihr mehrere Grundstücke. Am 7 August 1965 starb die Mutter der Klägerin. Sie wurde von ihrem Ehemann - dem Vater der Klägerin - zu 1/2 und von der Klägerin und ihren beiden Geschwistern zu je 1/6 beerbt.