OLG Celle - Beschluss vom 20.08.2001
7 W 34/01 (L)
Normen:
HöfeO § 14 ; ZPO § 323 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 44
Vorinstanzen:
AG Uelzen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Lw 5/01

Berufung auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Hofes im Rahmen zu gewährender Altenteilsleistungen

OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 7 W 34/01 (L)

DRsp Nr. 2002/1335

Berufung auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Hofes im Rahmen zu gewährender Altenteilsleistungen

»Der Hoferbe bzw. sein Rechtsnachfolger kann sich im Rahmen zu gewährender Altenteilsleistungen nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Hofes berufen, wenn dieser bereits bei Übergabe an den Hoferben ein dauerhaftes negatives Geschäftsergebnis aufwies und die Parteien des Übergabevertrages davon ausgingen, die Erfüllung der Altenteilsleistungen werde auf Dauer zum Verbrauch der Substanz des Hofes führen.«

Normenkette:

HöfeO § 14 ; ZPO § 323 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Altenteilsleistungen.

Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird zunächst auf den Sachverhalt des angefochtenen Beschlusses, Bl. 171 d.A., verwiesen.

Hiergegen richten sich die Rechtsmittel der Beteiligten, die ihre jeweiligen erstinstanzlichen Standpunkte aufrecht erhalten.

Die Antragsgegnerin trägt insbesondere weiterhin vor, durch den Tod ihres Ehemannes sei sie gezwungen gewesen, die Eigenbewirtschaftung des Hofes im Nebenerwerb in der bisherigen Form aufzugeben. Sie betreibe nur noch Hühnerhaltung mit Eierverkauf. Aus dem Hof sei das der Antragsgegnerin an sich geschuldete Altenteil nicht zu erwirtschaften.