BGH - Urteil vom 20.06.1991
I ZR 13/90
Normen:
ZPO § 2, § 511a;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 17
DRsp IV(416)316Nr.2b
GRUR 1991, 1467
GRUR 1991, 873
MDR 1992, 302
NJW-RR 1991, 1467
wrp 1991, 777
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Berufungssumme: Wert des Beschwerdegegenstandes bei Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

BGH, Urteil vom 20.06.1991 - Aktenzeichen I ZR 13/90

DRsp Nr. 1993/2895

Berufungssumme: Wert des Beschwerdegegenstandes bei Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

»Eidesstattliche Versicherung - Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung eines zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilten Beklagten ist regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren.«

Normenkette:

ZPO § 2, § 511a;

Tatbestand:

Die Klägerin hat von dem Beklagten Auskunft darüber verlangt, ob von dem Unternehmen, dessen Geschäftsführer er war, oder von einem zu der gleichen Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen in der Zeit von Juli 1979 bis Juli 1982 Geschäftsabschlüsse getätigt worden sind, an denen sie entgegen einer Vereinbarung vom 3. Juli 1979 nicht beteiligt war.

Der Beklagte ist rechtskräftig (vgl. Urt. des Senats v. 28.1.1988 - I ZR 137/86) verurteilt worden, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Aufträge er selbst, die Firma Werkzeug W. H.-W. W. GmbH & Co. KG, weitere im Firmenverbund W. stehende Firmen, insbesondere die Firma W. E. GmbH und/oder von ihm oder von der Firma Werkzeug W. H.-W. W. GmbH & Co. KG eingeschaltete andere Firmen auf dem Exportmarkt für die Einrichtung von Kraftfahrzeugwerkstätten und anderen Großeinrichtungen in der Zeit vom 3. Juli 1979 bis zum 3. Juli 1982 entgegengenommen und abgewickelt haben.