Das Landgericht hat die Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt, ihnen jedoch die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten (§ 780 ZPO). Die Kostenentscheidung des Urteils lautet wie folgt:
"Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner".
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin erklärt, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Dementsprechend hat der Rechtspfleger in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß 15 % Umsatzsteuer gegen die Beklagten festgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde behaupten die Beklagten, die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch enthalte der Kostenfestsetzungsbeschluß nicht den Vorbehalt aus § 780 ZPO.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Weder die Festsetzung von Umsatzsteuer noch der unterbliebene Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung sind zu beanstanden.
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