Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung des auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gerichteten Klageantrages.
Dass der Kläger verstorben sein soll, steht einer Entscheidung über die Berufung der Beklagten nicht entgegen. Durch den Tod ist der Rechtsstreit nicht gemäß § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden (§ 246 Abs. 1 ZPO), und im Fall eines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens ist das Gericht nicht gehindert, vor einem entsprechenden Beschluss noch eine Entscheidung in der Hauptsache zu verkünden (vgl. BGHZ 43, 135).
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