OLG Köln - Beschluß vom 06.03.1996
11 U 113/95
Normen:
FGG §§ 79 163 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 375
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.03.1995

Beschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit einer Auskunft

OLG Köln, Beschluß vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 11 U 113/95

DRsp Nr. 2000/6658

Beschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit einer Auskunft

Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit einer Auskunft richtet sich die Beschwer des Beklagten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Normenkette:

FGG §§ 79 163 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung des auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gerichteten Klageantrages.

Dass der Kläger verstorben sein soll, steht einer Entscheidung über die Berufung der Beklagten nicht entgegen. Durch den Tod ist der Rechtsstreit nicht gemäß § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden (§ 246 Abs. 1 ZPO), und im Fall eines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens ist das Gericht nicht gehindert, vor einem entsprechenden Beschluss noch eine Entscheidung in der Hauptsache zu verkünden (vgl. BGHZ 43, 135).