Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 09.04.2019 gegen den am 08.04.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Aachen, LA-2115-17, wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. §
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Einzelrichter des Senats berufen, weil die angefochtene Entscheidung von einer Rechtspflegerin getroffen wurde (§
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