OLG Köln - Beschluss vom 01.07.2019
2 Wx 168/19 2 Wx 172-175/19
Normen:
FamFG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 210/16

Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 168/19 2 Wx 172-175/19

DRsp Nr. 2020/1602

Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 5), 6), 7), 8) und 9) vom 15.02.2019 gegen den am 14.08.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Siegburg, 51 VI 210/16, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 168/19 hat der Beteiligte zu 5) zu tragen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens 172/19 der Beteiligte zu 6), die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 173/19 der Beteiligte zu 7), die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 174/19 der Beteiligte zu 8) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 175/19 der Beteiligte zu 9).

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Am xx.xx.2016 ist Herr A B (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit der am 21.05.2001 vorverstorbenen C B. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 2) bis 4). Die Beteiligten zu 5), 6) und 7) sind die Kinder der Beteiligten zu 2), die Beteiligten zu 8) und 9) sind die Kinder des Beteiligten zu 3). Die Beteiligte zu 4) hat keine Kinder. Die Beteiligte zu 1) ist die zweite Ehefrau des Erblassers.