OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.07.2018
3 Wx 219/17
Normen:
BGB § 2225;
Vorinstanzen:
AG Ratingen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 VI 103/12

Beschwerde gegen den Beschluss über die Entlassung als TestamentsvollstreckerErledigung der HauptsacheBeendigung des Amtes eines Testamentsvollstreckers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 3 Wx 219/17

DRsp Nr. 2019/10097

Beschwerde gegen den Beschluss über die Entlassung als Testamentsvollstrecker Erledigung der Hauptsache Beendigung des Amtes eines Testamentsvollstreckers

1. Im Verfahren über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers wird eine Beschwerde wegen Erledigung der Hauptsache unzulässig, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Erledigung aller ihm übertragenen Aufgaben beendet ist.2. Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch das Gericht setzt das (Fort-)Bestehen seines Amtes voraus. 3. Das Amt endet ohne weiteres, wenn es durch Erledigung aller dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgaben beendet ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2.

Geschäftswert: 33.689,10 €

Normenkette:

BGB § 2225;

Gründe

I.