SchlHOLG - Beschluss vom 20.04.2023
9 Wx 6/22
Normen:
GNotKG § 81; SGB XII § 90 Abs. 1; BGB § 2136;
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 XVII ST 297
LG Lübeck, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 361/21

Beschwerde gegen den Kostenansatz in einem testamentarischen Verfahren; Wirksamkeit von Beschränkungen der Vorerbschaft in einem elterlichen Testament; Berücksichtigung der Verbindlichkeiten bei der Bemessung der Höhe des Vermögens

SchlHOLG, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 9 Wx 6/22

DRsp Nr. 2024/4382

Beschwerde gegen den Kostenansatz in einem testamentarischen Verfahren; Wirksamkeit von Beschränkungen der Vorerbschaft in einem elterlichen Testament; Berücksichtigung der Verbindlichkeiten bei der Bemessung der Höhe des Vermögens

Die Staatskasse kann durch einen zu hohen Kostenansatz beschwert sein, wobei es sich aus praktischer Sicht um eine Beschwerde zugunsten des Kostenschuldners handelt. Hierfür ist kein Erreichen eines Beschwerdewerts erforderlich.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 29. April 2021, der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 31. August 2021 und der Kostenansatz gemäß der Gerichtskostenrechnung des Amtsgerichts Ratzeburg vom 23. Februar 2021 über 270 € aufgehoben.

Gerichtskosten für das weitere Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GNotKG § 81; SGB XII § 90 Abs. 1; BGB § 2136;

Gründe

I.