OLG Köln - Beschluss vom 30.08.2019
2 Wx 252/19
Normen:
BGB § 2271 Abs. 2 S. 1; BGB § 2270 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VI 217/19

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragsAuslegung eines EhegattentestamentsWechselbezüglichkeit von Verfügungen von Eheleuten in einem gemeinschaftlichen Testament

OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 252/19

DRsp Nr. 2022/6951

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Auslegung eines Ehegattentestaments Wechselbezüglichkeit von Verfügungen von Eheleuten in einem gemeinschaftlichen Testament

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 12.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 11.07.2019 - 2 VI 217/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2271 Abs. 2 S. 1; BGB § 2270 Abs. 1;

Gründe

1.

Am 07.07.1982 hatten die Erblasserin und ihr am xx.xx.1991 vorverstorbener Ehemann A B handschriftlich unter Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen ein gemeinsames Testament errichtet, in welchem es auszugsweise hieß:

"1. Bin ich, die Ehefrau, Erstversterbende, setze ich zu meinem alleinigen Erben meinen Ehemann ein. Erben des Vermögens, das bei seinem Ableben noch vorhanden ist, werden seine beiden Kinder unter sich zu gleichen Teilen; sie sind insoweit auch seine Ersatzerben.

2. Ist mein Ehemann Erstversterbender, so sind seine Erben ich, seine Ehefrau, zu 1/2 und seine beiden Kinder zu je 1/4. Schluß- und Ersatzerben seiner Kinder sind deren Abkömmlinge.

(unter 3. ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem Ehemann an die Zustimmung des Überlebenden bzw. nach dessen Ableben an die des Testamentsvollstreckers gebunden)