OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.10.2021
19 W 72/21 (Wx)
Normen:
GBO §§ 71 ff.; GBO § 39 Abs. 1; GBO § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 650
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtsEintragung einer (Finanzierungs-)GrundschuldAusnahme von dem Grundsatz der VoreintragungVon einem Erblasser transmortal Bevollmächtiger

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 19 W 72/21 (Wx)

DRsp Nr. 2022/8791

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamts Eintragung einer (Finanzierungs-)Grundschuld Ausnahme von dem Grundsatz der Voreintragung Von einem Erblasser transmortal Bevollmächtiger

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim, Grundbuchamt, vom 12.7.2021 - MAN007 GRG 622/2021 - aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 31.5.2021, geändert durch den Antrag vom 23.7.2021, auf Eintragung der Grundschuld nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Normenkette:

GBO §§ 71 ff.; GBO § 39 Abs. 1; GBO § 40 Abs. 1;

Gründe

I.

Die am 24.3.2021 verstorbene ... ist im Grundbuch als Eigentümerin des Grundbesitzes eingetragen (Grundbuch des Amtsgerichts Mannheim, Gemeinde N., Grundbuchbezirk N., Blatt ... und ebd. Blatt ...). Sie hatte ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, bereits am 19.5.2006 eine notariell beurkundete Vollmacht einschließlich einer Vermögensvollmacht erteilt, die durch den Tod des Vollmachtgebers ausdrücklich nicht erlöschen sollte und die Bevollmächtigte auch zur Abwicklung des Nachlasses ermächtigte.