OLG Düsseldorf - Anerkenntnisurteil vom 20.07.2018
3 Wx 259/17
Normen:
GBO § 35 Abs. 1 S. 1; GBO § 18;

Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des GrundbuchamtesNachweis der Erbfolge durch Vorlage eines ErbscheinsKeine tatsächlichen Ermittlungen im Grundbucheintragungsverfahren

OLG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 3 Wx 259/17

DRsp Nr. 2019/10096

Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Nachweis der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins Keine tatsächlichen Ermittlungen im Grundbucheintragungsverfahren

1. Das Grundbuchamt prüft eine vorgelegte letztwillige Verfügung in Form einer öffentlichen Urkunde inhaltlich dahingehend, ob sich daraus die Erbfolge ableitet, die im Berichtigungswege im Grundbuch eingetragen werden soll. 2. Im Grundbucheintragungsverfahren dürfen keine tatsächlichen Ermittlungen durchgeführt werden. 3. Auch bei Vorliegen eines notariellen Testaments hat das Grundbuchamt die Beibringung eines Erbscheins zu verlangen und der Erlass einer Zwischenverfügung (§ 18 GBO) ist insofern grundsätzlich der verfahrensmäßig gebotene Weg, wenn sich bei der Feststellung der Erbfolge tatsächliche und ernsthafte Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 1.000,- €

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 1 S. 1; GBO § 18;

Gründe

I.