OLG Hamm - Beschluß vom 29.06.1995
15 W 52/95
Normen:
BGB § 2353 § 2361 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
FGPrax 1995, 237
FamRZ 1996, 312
NJW-RR 1995, 1414
ZEV 1995, 418

Beschwerde gegen unzulässigen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren

OLG Hamm, Beschluß vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 15 W 52/95

DRsp Nr. 1995/6347

Beschwerde gegen unzulässigen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren

»1. Ein Vorbescheid, durch den gleichzeitig die Einziehung eines Erbscheines und die Neuerteilung eines Erbscheines angekündigt wird, der eine Erbfolge ausweisen soll, die spiegelbildlich der Feststellung der Unrichtigkeit eines früher erteilten Erbscheines entspricht, ist insgesamt unzulässig. 2. Die Beschwerde gegen einen unzulässigen Vorbescheid ist nicht statthaft (Abweichung vom BayObLGZ 1993, 389, 392).«

Normenkette:

BGB § 2353 § 2361 ; FGG § 19 ;

Gründe:

Die Beteiligte zu 1) ist die überlebende Ehefrau des im Jahre 1902 geborenen Erblassers; die Beteiligten zu 2) und 3) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder.

Der Erblasser und die Beteiligte zu 1) stammen aus. Der Erblasser war bis zum Jahre 1952 als Eigentümer des damals im Grundbuch von Band verzeichneten Grundstücks eingetragen, das aus seiner Verwandtschaft stammte. Ende des Jahres 1952 wurde dieses Grundstück aufgrund der "Verordnung zur Sicherung der Vermögenswerte vom 17. 07. 1952" in Volkseigentum in der Rechtsträgerschaft des "Rates der Stadt übertragen. Unter Schließung des oben genannten Grundbuchblattes wurde das Grundstück auf das Grundbuchblatt von Band 68 Blatt 2212 übertragen.