BayObLG - Beschluss vom 10.07.2002
3Z BR 82/02
Normen:
FGG § 19 Abs. 1 ; BGB § 1821 Abs. 1 Satz 1 § 2113 Abs. 1 § 2120 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 35
BayObLGZ 2002, 208
OLGReport-BayObLG 2003, 324
Rpfleger 2003, 82
ZEV 2003, 295
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2978/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 722 VIII 3409/01

Beschwerde gegen Vorbescheid im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren - Sachentscheidung des Beschwerdegerichts - Zustimmung zur Löschung eines Nacherbenvermerks

BayObLG, Beschluss vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 82/02

DRsp Nr. 2002/17996

Beschwerde gegen Vorbescheid im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren - Sachentscheidung des Beschwerdegerichts - Zustimmung zur Löschung eines Nacherbenvermerks

»1. Ist in einem Verfahren über die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ein Vorbescheid ergangen, obwohl er nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.2000 (BVerfGE 101, 397 ff.) nicht geboten war, ist gegen ihn gleichwohl die Beschwerde gegeben.2. Ist ein solcher Vorbescheid ergangen, kann das Beschwerdegericht ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden.3. Hat ein Pfleger, der für (noch) nicht existierende Nacherben bestellt ist, für diese eine Zustimmung zur Löschung eines Nacherbenvermerks erteilt, hat sich das Vormundschaftsgericht bei seiner Ermessensentscheidung, ob die Genehmigung hierzu zu erteilen ist, vom Interesse der (noch) nicht existierenden Nacherben leiten zu lassen.«

Normenkette:

FGG § 19 Abs. 1 ; BGB § 1821 Abs. 1 Satz 1 § 2113 Abs. 1 § 2120 ;

Gründe:

I.