OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2005
15 W 61/05
Normen:
GBO § 29 ; BGB § 313 (a.F.) ; BGB § 2039 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 240
NotBZ 2005, 264
OLGReport-Hamm 2005, 528
ZfIR 2005, 822
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 42/04

Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs- Auslegung einer Vollmacht zur Verfügung über Grundbesitz

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 15 W 61/05

DRsp Nr. 2005/9717

Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs- Auslegung einer Vollmacht zur Verfügung über Grundbesitz

1. Bei einer Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs steht die Beschwerdebefugnis demjenigen zu, der Berechtigter eines sich aus der Unrichtigkeit des Grundbuchs ergebenden Grundbuchberichtigungsanspruchs ist. 2. Eine Eintragung in das Grundbuch unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften liegt nur dann vor, wenn die Unrichtigkeit dem Grundbuch bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre. 3. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Einigung über den Eigentumswechsel erstreckt sich die Prüfungspflicht des Grundbuchamts auch auf den in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters. 4. Die Auslegung einer Vollmacht zur Verfügung über Grundbesitz erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung von Grundbucherklärungen.

Normenkette:

GBO § 29 ; BGB § 313 (a.F.) ; BGB § 2039 ;

Entscheidungsgründe:

I.