I.
Der 1998 verstorbene Erblasser war nicht verheiratet. Er hat in seinem handschriftlichen Testament vom 25.4.1993 den Beteiligten zu 1, seinen 1981 geborenen Sohn, zum befreiten Vorerben eingesetzt, zu Nacherben dessen leibliche Abkömmlinge, ersatzweise eine zu gründende gemeinnützige Stiftung. Er hat ferner Testamentsvollstreckung angeordnet bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Vorerben und dessen Mutter, die Beteiligte zu 2, zur Testamentsvollstreckerin ernannt.
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