BayObLG - Beschluss vom 03.05.2001
1Z BR 18/00
Normen:
BGB § 2361 ; ZPO § 792 ; FGG § 20 ; KO § 14, 1§ 5, § 226 Abs. 1 ; AO § 45, § 249, § 251, § 322 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1737
KTS 2002, 517
NJW-RR 2002, 440
ZEV 2001, 408
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1643/99
AG Miesbach, - Vorinstanzaktenzeichen VI 26/98

Beschwerdeberechtigung des Steuerfiskus im Erbscheinseinziehungsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 18/00

DRsp Nr. 2001/11812

Beschwerdeberechtigung des Steuerfiskus im Erbscheinseinziehungsverfahren

»1. Zur Anwendbarkeit des § 792 ZPO im steuerlichen Vollstreckungsverfahren nach §§ 249 ff. AO.2. Der Steuerfiskus als Vollstreckungsbehörde ist im Erbscheinseinziehungsverfahren nicht beschwerdeberechtigt, wenn die Einziehung während eines Nachlasskonkursverfahrens erfolgt und ungewiss ist, ob es nach Beendigung des Nachlasskonkursverfahrens noch zu einer Vollstreckung in Nachlassgrundstücke kommen kann, für welche der Steuerfiskus einen Erbschein benötigen würde.«

Normenkette:

BGB § 2361 ; ZPO § 792 ; FGG § 20 ; KO § 14, 1§ 5, § 226 Abs. 1 ; AO § 45, § 249, § 251, § 322 ;

Gründe:

I.

Der 1998 verstorbene Erblasser war nicht verheiratet. Er hat in seinem handschriftlichen Testament vom 25.4.1993 den Beteiligten zu 1, seinen 1981 geborenen Sohn, zum befreiten Vorerben eingesetzt, zu Nacherben dessen leibliche Abkömmlinge, ersatzweise eine zu gründende gemeinnützige Stiftung. Er hat ferner Testamentsvollstreckung angeordnet bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Vorerben und dessen Mutter, die Beteiligte zu 2, zur Testamentsvollstreckerin ernannt.