BayObLG - Beschluss vom 17.05.2001
1Z BR 121/00
Normen:
BGB § 133, § 2084 ; FGG § 20 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 27
FamRZ 2002, 775
NJW-RR 2001, 1521
ZEV 2002, 21
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 3304/99
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen VI 255/70

Beschwerdeberechtigung eines aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterben im Erbscheinsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 121/00

DRsp Nr. 2001/11783

Beschwerdeberechtigung eines aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterben im Erbscheinsverfahren

»1. Zur Beschwerdeberechtigung eines Miterben im Erbscheinsverfahren, der durch Übertragung seines Erbteils aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist.2. Bei der Auslegung eines Testaments ist vom Wortlaut auszugehen; dieser bildet jedoch nicht die Grenze der Auslegung (hier: zur Bestimmung der zeitlichen Grenze einer Nacherbfolge, wenn die Erblasserin diese für die Zeit "während des Bestehens der Erbengemeinschaft" angeordnet hat).«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084 ; FGG § 20 ;

Gründe

I.

Die am 10.3.1970 im Alter von 69 Jahren verstorbene Erblasserin war geschieden und kinderlos. Sie hinterließ ein handschriftliches Testament vom 1.1.1966, welches auszugsweise folgende testamentarische Verfügungen enthält:

"Ich ... möchte eine Erbgemeinschaft für meinen Besitz. Die Erben sind:

... (acht Personen, darunter die Beteiligten zu 1 bis 7)...

Ein Haus kann verkauft werden und der Erlös kann gerecht verteilt werden. Davon sollen auch die weiteren Zuwendungen erledigt werden. Innerhalb der nächsten 10 Jahre, das ist 1975, soll kein Haus mehr verkauft werden.

Der Besitz ist gemeinsam zu verwalten. Nach Bildung von Rücklagen für Reparaturen ist der jährliche Überschuß zu verteilen.