BayObLG - Beschluss vom 28.06.2001
1Z BR 15/01
Normen:
BGB § 133, § 2084 ; FGG § 20 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 850
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 1406/00
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 640/00

Beschwerdeberechtigung eines Miterben, der aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist

BayObLG, Beschluss vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 15/01

DRsp Nr. 2001/11164

Beschwerdeberechtigung eines Miterben, der aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist

»1. Zur Beschwerdeberechtigung eines Miterben im Erbscheinsverfahren, der durch Übertragung seines Erbteils aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist.2. Zur Auslegung eines Testaments, mit dem die Erblasserin ihr gesamtes Vermögen zwei ihrer vier Töchter mit zahlreichen Verwaltungs- und Auseinandersetzungsanordnungen überlässt.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084 ; FGG § 20 ;

Gründe

I.

Die 2000 verstorbene Erblasserin war verheiratet; ihr Ehemann ist vorverstorben. Aus der Ehe sind die zwischen 1955 und 1966 geborenen Beteiligten zu 1 bis 4 hervorgegangen. Der Nachlass besteht im wesentlichen aus zwei bebauten Grundstücken im Wert von 441576 DM. Mit Erbvertrag vom 13.5.1971 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und verpflichteten den Überlebenden, an die vorhandenen Abkömmlinge ein bares Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils zu leisten.

Die Erblasserin verfasste am 5.3.1997 folgendes privatschriftliches Testament:

Kurz-Testamen