I.
Der am 23.3.1997 im Alter von.67 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 2 verheiratet. Der Beteiligte zu 1 ist sein Sohn aus erster Ehe.
Der Erblasser setzte testamentarisch den Beteiligten zu 1 zum Alleinerben und die Beteiligte zu 2 zur Vermächtnisnehmerin ein. Am 16.5.1997 erklärte der Beteiligte zu 1 die Annahme der Erbschaft; auf seinen Antrag erteilte das Amtsgericht am 28.5.1997 einen Erbschein, der den Beteiligten zu 1 als Alleinerben ausweist. Am 21.11.1997 erklärte der Beteiligte zu 1 die Anfechtung der Annahme der Erbschaft. Mit Beschluss vom 12.8.1998 wies das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1, den Erbschein als unrichtig einzuziehen, zurück. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hob das Landgericht den Beschluss auf und wies das Amtsgericht an, den Erbschein einzuziehen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 mit dem Ziel, dass anstelle des zwischenzeitlich eingezogenen Erbscheine ein neuer, gleichlautender Erbschein erteilt wird.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Die Beteiligte zu 2 ist nicht beschwerdeberechtigt.
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