BayObLG - Beschluß vom 04.04.2001
1Z BR 13/01
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; BGB §§ 133, 2084, 2200 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 641
ZEV 2001, 284
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 11.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VI 248/62
LG Bayreuth, vom 16.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 135/00

Beschwerdeberechtigung gegen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers

BayObLG, Beschluß vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 13/01

DRsp Nr. 2001/11739

Beschwerdeberechtigung gegen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers

»1. Zur Frage, ob ein Nachlaßgläubiger bei Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlaßgericht beschwerdeberechtigt ist.2. Zur Auslegung eines Testaments, das die Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker beinhaltet, als Ersuchen an das Nachlaßgericht, nach Abwicklung der letztwilligen Verfügung einen weiteren Testamentsvollstrecker zu ernennen, um Nachlaßgläubigern die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen diesen zu ermöglichen.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; BGB §§ 133, 2084, 2200 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die 1962 verstorbene Erblasserin hinterließ ein notarielles Testament vom 20.3.1962, in dem sie neun Personen zu gleichen Teilen zu Erben einsetzte und eine Vielzahl von Vermächtnissen und Auflagen anordnete. Den Miterben L. ernannte die Erblasserin zum Testamentsvollstrecker und bestimmte, daß dieser "alles gut abwickeln" solle und sämtliche Vermächtnisse innerhalb eines Vierteljahres nach ihrem Tod zu erfüllen habe.