BayObLG - Beschluss vom 11.11.2002
1Z BR 110/02
Normen:
BGB § 2361 ; FGG § 20 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 777
ZEV 2003, 288
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2673/01,
AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - VI 32/75,

Beschwerderecht des Erbeserben bei Geltendmachung der Unrichtigkeit des dem Erben erteilten Erbscheins

BayObLG, Beschluss vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 110/02

DRsp Nr. 2003/2713

Beschwerderecht des Erbeserben bei Geltendmachung der Unrichtigkeit des dem Erben erteilten Erbscheins

»Zur Beschwerdeberechtigung eines (Mit-)Erbeserben, der die Unrichtigkeit des dem Erben erteilten Erbscheins im Hinblick auf den dort angebrachten Testamentsvollstreckervermerk geltend macht.«

Normenkette:

BGB § 2361 ; FGG § 20 ;

Gründe:

I.

Die 1887 geborene, ledige und kinderlose Erblasserin setzte mit Testamenten vom 12.5.1952, 19.6.1961, 29.1.1963 und zuletzt vom 5.8.1972, mit Zusatz vom 25.4.1974, ihre 1897 geborene, ebenfalls ledige und kinderlose Schwester zur Alleinerbin ein. Außerdem verfügte sie in ihrem letzten Testament zahlreiche Vermächtnisse und bestimmte den Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker. Nach ihrem Tod am 21.1.1975 erteilte das Nachlassgericht am 5.6.1975 einen Erbschein, der die Schwester als Alleinerbin auswies und den Vermerk über die angeordnete Testamentsvollstreckung enthielt. Dem Beteiligten zu 2 wurde ebenfalls am 5.6.1975 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Am 19.4.1976 verstarb die Schwester, ohne ein Testament zu hinterlassen. Das Nachlassgericht erteilte ihren gesetzlichen Erben, zu denen die Beteiligte zu 1 mit einem Anteil von 1/10 gehört, am 16.9.1976 einen gemeinschaftlichen Erbschein.